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   BGH, 19.11.1965 - 4 StR 547/65   

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https://dejure.org/1965,4780
BGH, 19.11.1965 - 4 StR 547/65 (https://dejure.org/1965,4780)
BGH, Entscheidung vom 19.11.1965 - 4 StR 547/65 (https://dejure.org/1965,4780)
BGH, Entscheidung vom 19. November 1965 - 4 StR 547/65 (https://dejure.org/1965,4780)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall - Weiterbestehen der Sachherrschaft bei Herunterfallen der Geldbörse und sofortigem Aufheben

 
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  • BGH, 21.05.1953 - 4 StR 787/52

    Wegschaffung eines Betrunkenen - § 249 StGB, Sachherrschaft, 'mit Gewalt',

    Auszug aus BGH, 19.11.1965 - 4 StR 547/65
    Solange die eben zu Boden gefallene Geldbörse noch in seiner unmittelbaren räumlichen Nähe lag und seiner sinnlichen Wahrnehmung jederzeit zugänglich war, hatte er die Möglichkeit, die tatsächliche Sachherrschaft über sie weiter auszuüben (BGHSt 4, 210, 211 [BGH 21.05.1953 - 4 StR 787/52]; RGSt 50, 183, 185).

    Dem steht nicht entgegen, daß M. stark betrunken war, da das Bewußtsein der Sachherrschaft zu ihrer Aufrechterhaltung nicht erforderlich ist und M. selbst im Zustand der Volltrunkenheit Inhaber des Gewahrsams seiner in seiner unmittelbaren körperlichen Nähe befindlichen Sachen geblieben wäre (BGHSt 4, 210, 211 [BGH 21.05.1953 - 4 StR 787/52]; RGSt 50, 46, 48; 56, 207).

  • RG, 12.12.1916 - IV 724/16

    Zur Anwendung der Vorschriften des BGB. über das Eigentum und über den Besitz

    Auszug aus BGH, 19.11.1965 - 4 StR 547/65
    Solange die eben zu Boden gefallene Geldbörse noch in seiner unmittelbaren räumlichen Nähe lag und seiner sinnlichen Wahrnehmung jederzeit zugänglich war, hatte er die Möglichkeit, die tatsächliche Sachherrschaft über sie weiter auszuüben (BGHSt 4, 210, 211 [BGH 21.05.1953 - 4 StR 787/52]; RGSt 50, 183, 185).
  • RG, 17.04.1916 - I 66/16

    1. Befinden sich Sachen, die ohne Wissen oder gegen den Willen einer Person in

    Auszug aus BGH, 19.11.1965 - 4 StR 547/65
    Dem steht nicht entgegen, daß M. stark betrunken war, da das Bewußtsein der Sachherrschaft zu ihrer Aufrechterhaltung nicht erforderlich ist und M. selbst im Zustand der Volltrunkenheit Inhaber des Gewahrsams seiner in seiner unmittelbaren körperlichen Nähe befindlichen Sachen geblieben wäre (BGHSt 4, 210, 211 [BGH 21.05.1953 - 4 StR 787/52]; RGSt 50, 46, 48; 56, 207).
  • RG, 21.10.1921 - IV 895/21

    Zum Begriff des Gewahrsams. Erfordert insbesondere § 13 Nr. 1 EntwaffnG. außer

    Auszug aus BGH, 19.11.1965 - 4 StR 547/65
    Dem steht nicht entgegen, daß M. stark betrunken war, da das Bewußtsein der Sachherrschaft zu ihrer Aufrechterhaltung nicht erforderlich ist und M. selbst im Zustand der Volltrunkenheit Inhaber des Gewahrsams seiner in seiner unmittelbaren körperlichen Nähe befindlichen Sachen geblieben wäre (BGHSt 4, 210, 211 [BGH 21.05.1953 - 4 StR 787/52]; RGSt 50, 46, 48; 56, 207).
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